Arbeitsrecht von A-Z | Kündigung, Abfindung, Abmahnung & mehr | PLATO Rechtsanwälte

Arbeitsrecht von A bis Z

Von der Kündigung bis zum Betriebsübergang: Hier finden Sie alle wichtigen Themen im Arbeitsrecht verständlich erklärt – mit direktem Bezug zu unserer Beratungspraxis in Esslingen, Kirchheim unter Teck und Göppingen.

Kündigung & Trennung

Kündigung

Häufigstes Thema

Eine Kündigung kann ordentlich (fristgerecht) oder außerordentlich (fristlos) erfolgen. Ab Zugang der schriftlichen Kündigung läuft eine 3-Wochen-Frist, innerhalb derer Sie Kündigungsschutzklage erheben können. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung unabhängig von ihrer Wirksamkeit als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe tatsächlich vorlagen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. In diesem Fall muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein durch einen der folgenden Gründe:

  • Betriebsbedingt: Wegfall des Arbeitsplatzes durch unternehmerische Entscheidung, korrekte Sozialauswahl erforderlich
  • Personenbedingt: Umstände in der Person des Arbeitnehmers, z. B. langandauernde Krankheit
  • Verhaltensbedingt: Pflichtverletzung, in der Regel vorherige Abmahnung erforderlich

Wir prüfen für Sie, ob formale Anforderungen eingehalten wurden – etwa die Schriftform, die richtige Unterschrift und die Anhörung des Betriebsrats – und ob die genannten Gründe tatsächlich tragfähig sind. Häufig zeigt sich erst bei genauer Prüfung, dass eine Kündigung angreifbar ist.

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Fristlose Kündigung

Hohe Hürden

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Typische Beispiele sind Diebstahl, tätliche Angriffe oder beharrliche Arbeitsverweigerung.

Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall und eine Interessenabwägung an. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB). Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam – eine ordentliche Kündigung kann davon unberührt bleiben.

Wir prüfen, ob der genannte Grund diese hohe Hürde tatsächlich erfüllt, ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde und ob eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre.

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Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten – etwa mit geringerem Gehalt, anderer Tätigkeit oder verändertem Arbeitsort. Auch hierfür gilt die 3-Wochen-Frist für eine Klage.

Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen
  • Das Angebot ablehnen – dann steht die Kündigung im Raum und kann per Klage angegriffen werden
  • Das Angebot unter Vorbehalt annehmen und die soziale Rechtfertigung der Änderung gerichtlich prüfen lassen (Änderungsschutzklage)

Welche Option in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt stark von den konkreten Umständen ab. Wir beraten Sie dazu individuell.

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Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Sie die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden – für unsere Mandanten ist dies das Arbeitsgericht Stuttgart, das für Esslingen und Umgebung regelmäßig eigene Gerichtstage vor Ort abhält.

Der Ablauf gliedert sich typischerweise in zwei Phasen:

  • Güteverhandlung: kurzfristiger erster Termin, oft innerhalb weniger Wochen, häufig mit dem Ziel einer gütlichen Einigung
  • Kammertermin: falls keine Einigung erzielt wird, folgt eine ausführlichere mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme

Ziel ist häufig nicht zwingend die Weiterbeschäftigung, sondern eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – viele Verfahren enden bereits in der Güteverhandlung mit einer solchen Einigung.

Wir vertreten Mandanten und Unternehmer bei den Arbeitsgerichten der gesamten Region – einschließlich der regelmäßigen Gerichtstage, etwa in Esslingen, sodass weite Anfahrten meist entfallen.

Klage besprechen →

Abmahnung

Eine Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und droht im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an – meist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig: Sie muss den Vorwurf konkret benennen und darf keine unwahren Tatsachen enthalten.

Häufige Fehler in Abmahnungen:

  • Zu pauschale, nicht konkretisierte Vorwürfe
  • Fehlende Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
  • Unwahre oder nicht belegbare Tatsachenbehauptungen
  • Abmahnung für Verhalten, das bereits einmal abgemahnt und sanktioniert wurde ("Verbrauch")

Wir prüfen formale und inhaltliche Fehler und setzen bei Bedarf die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte durch.

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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne Kündigung. Er ist sofort wirksam und kann in der Regel nicht widerrufen werden. Zudem drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, wenn der Vertrag ohne wichtigen Grund unterschrieben wird.

Bevor Sie unterschreiben, sollten folgende Punkte geklärt sein:

  • Höhe und Fälligkeit einer möglichen Abfindung
  • Formulierung des Arbeitszeugnisses
  • Regelung zu Freistellung und Urlaubsabgeltung
  • Vermeidung oder Abmilderung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (in der Regel 12 Wochen)

Wir prüfen den Vertrag vorab, verhandeln die genannten Punkte nach und klären, ob und wie eine Sperrzeit vermieden werden kann.

Vertrag vorab prüfen lassen →

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Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber häufig im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder Aufhebungsverträgen verhandelt, um einen langwierigen Rechtsstreit für beide Seiten zu vermeiden.

Als grobe Richtgröße wird in der Praxis oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt (§ 1a KSchG als gesetzliche Referenz für einen speziellen Fall). Die tatsächliche Höhe hängt jedoch stark ab von:

  • Den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
  • Der Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers
  • Dem Verhandlungsgeschick der jeweiligen Seite

Wir schätzen eine realistische Abfindungshöhe für Ihren Fall ein und verhandeln konsequent – außergerichtlich oder im Kammertermin.

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Vertrag & Vergütung

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag regelt weit mehr als Gehalt und Arbeitszeit: Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen, Versetzungsvorbehalte oder Ausschlussfristen können erhebliche Auswirkungen haben – oft erst, wenn es zum Streitfall kommt.

Besonders häufig problematisch sind:

  • Ausschlussfristen: lassen Ansprüche oft schon nach wenigen Monaten verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: nur mit Karenzentschädigung wirksam
  • Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten: müssen angemessen gestaffelt sein
  • Pauschale Überstundenabgeltung: häufig unwirksam, wenn nicht klar begrenzt

Wir prüfen und gestalten Arbeitsverträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und weisen auf Klauseln hin, die sich später als nachteilig erweisen können.

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Befristung

Befristete Arbeitsverträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – mit sachlichem Grund zeitlich unbegrenzt wiederholbar, ohne sachlichen Grund nur bis zu zwei Jahre und maximal dreimal verlängerbar (§ 14 TzBfG). Fehler bei der Befristung führen häufig dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Häufige Fehlerquellen sind eine fehlende Schriftform vor Arbeitsantritt, eine unzulässige Kettenbefristung ohne sachlichen Grund oder eine unwirksame Zweckbefristung. Wenn Sie sich gegen die Befristung wehren möchten, muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erhoben werden (Entfristungsklage).

Wir prüfen, ob Ihre Befristung wirksam vereinbart wurde und welche Handlungsoptionen sich daraus ergeben.

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Überstunden

Überstunden müssen grundsätzlich vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes wirksam regelt. Pauschale Abgeltungsklauseln ("Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten") sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oft unwirksam.

Wer Überstunden einklagen möchte, muss im Streitfall darlegen und beweisen können:

  • Dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden (z. B. durch Arbeitszeitaufzeichnungen)
  • Dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet hat

Wir prüfen Ihre vertragliche Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Überstundenansprüchen.

Überstunden klären lassen →

Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG), viele Arbeitsverträge sehen mehr vor. Resturlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und ausdrücklich in Textform auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Auch bei langandauernder Krankheit oder nach einer Kündigung bestehen häufig noch Urlaubsansprüche, die abgegolten werden müssen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfällt Urlaub regelmäßig erst nach 15 Monaten.

Wir prüfen, ob Ihr Urlaubsanspruch tatsächlich verfallen ist oder ob er weiterhin besteht bzw. abgegolten werden muss.

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Lohn & Zahlungsverzug

Zahlt der Arbeitgeber Gehalt nicht oder nicht vollständig, geraten Sie schnell in eine finanziell schwierige Lage. Häufig helfen bereits eine anwaltliche Zahlungsaufforderung und die Geltendmachung von Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Wichtig: Beachten Sie arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen, die Lohnansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen lassen können, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden. In gravierenden Fällen (z. B. dauerhafte Nichtzahlung) kann auch ein Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Arbeitsleistung in Betracht kommen.

Wir setzen Ihre Lohnansprüche durch – außergerichtlich und, wenn nötig, vor dem Arbeitsgericht.

Lohnanspruch durchsetzen →

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Sonderfälle

Krankheit & krankheitsbedingte Kündigung

Kurze Erkrankungen rechtfertigen in aller Regel keine Kündigung. Bei häufigen Kurzerkrankungen oder einer langandauernden Erkrankung kann eine krankheitsbedingte Kündigung jedoch in Betracht kommen – die Anforderungen der Rechtsprechung sind jedoch hoch und dreistufig zu prüfen.

  • Negative Gesundheitsprognose: Es müssen auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sein
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: z. B. hohe Entgeltfortzahlungskosten oder Betriebsablaufstörungen
  • Interessenabwägung: Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen im Einzelfall

Zusätzlich muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten worden sein. Wir prüfen, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall tatsächlich vorliegen.

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Schwangerschaft & Mutterschutz

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz – eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde in engen Ausnahmefällen zulässig.

Auch Beschäftigungsverbote (individuell ärztlich oder generell gesetzlich) und der Mutterschutzlohn während solcher Verbote sind gesetzlich klar geregelt. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste – wichtig ist, dass die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis mitteilt.

Wir beraten Sie, wenn eine Kündigung trotz Schwangerschaft ausgesprochen wurde oder Unklarheiten zum Mutterschutz bestehen.

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Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wohlwollendes, aber wahres Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Häufig sind bestimmte Formulierungen entscheidend für die Bewertung durch künftige Arbeitgeber.

Der feine, aber bedeutsame Unterschied zwischen "zur vollsten Zufriedenheit" (Note 1) und "zur Zufriedenheit" (Note 3) entscheidet oft über Bewerbungschancen. Auch scheinbar neutrale Formulierungen können versteckte negative Signale ("Geheimcodes") enthalten, die Fachleuten sofort auffallen, Laien aber häufig nicht.

Ein unzureichendes oder unrichtiges Zeugnis kann berichtigt werden – hierfür gilt in der Regel ebenfalls eine zeitnahe Geltendmachung. Wir prüfen Ihr Zeugnis auf versteckte negative Formulierungen und setzen Korrekturen durch.

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Für Arbeitgeber

Betriebsverfassungsrecht

Existiert ein Betriebsrat, hat dieser bei zahlreichen Entscheidungen Mitbestimmungsrechte – von der Arbeitszeitgestaltung über die Einführung technischer Kontrolleinrichtungen bis zu Kündigungen (§ 102 BetrVG).

Fehler bei der Beteiligung des Betriebsrats können Kündigungen unwirksam machen oder zu empfindlichen Verzögerungen führen. Typische Fallstricke für Arbeitgeber sind eine unvollständige oder verspätete Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen, fehlende Zustimmung bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen sowie unklare Zuständigkeiten bei mehreren Betriebsräten im Konzern.

Wir beraten Arbeitgeber zur korrekten Einbindung des Betriebsrats und vertreten in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten.

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Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, treten bestehende Arbeitsverhältnisse automatisch zu unveränderten Bedingungen auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs selbst ist unwirksam.

Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, das binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung ausgeübt werden muss. Arbeitgeber (alter und neuer Inhaber) müssen dabei umfassende Informationspflichten erfüllen – Zeitpunkt, Grund, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie geplante Maßnahmen sind schriftlich mitzuteilen.

Wir begleiten Unternehmen bei Betriebsübergängen und beraten Arbeitnehmer zu ihren Rechten in diesem Zusammenhang.

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Personalabbau & Restrukturierung

Betriebsbedingte Kündigungen im größeren Umfang erfordern eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern und gegebenenfalls die Erstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit dem Betriebsrat.

Kriterien der Sozialauswahl sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Bei Massenentlassungen (ab bestimmten Schwellenwerten je Betriebsgröße) ist zusätzlich eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich – wird diese fehlerhaft oder verspätet erstattet, sind sämtliche betroffenen Kündigungen unwirksam.

Werden bei der Sozialauswahl oder den Formalien Fehler gemacht, drohen reihenweise erfolgreiche Kündigungsschutzklagen. Wir begleiten Arbeitgeber rechtssicher durch Restrukturierungsprozesse – von der Planung bis zur Umsetzung.

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